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BDSG-Novelle I – III

Gesetzliche Änderungen - Fristen - Handlungsbedarf
Über die aktuelle Novellierung des Datenschutzrechts müssen zuständige Mitarbeiter gründlich informiert sein, um den Handlungsbedarf im Unternehmen umsetzen zu können. Deutliche Änderungen gibt es aktuell in den Bereichen Auftragsdatenverarbeitung und Werbung, Adresshandel sowie Markt- und Meinungsforschung. Weitere Änderungen betreffen die Meldung von Daten in den Auskunftsbestand von Auskunfteien und die erstmals in das BDSG aufgenommenen Vorschriften zum Scoring mit umfassenden Transparenzpflichten für beteiligte Unternehmen. Auch der Beschäftigtendatenschutz ist auf eine neue Grundlage gestellt worden. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung stark eingeschränkt.

In unserem Fachseminar erhalten Sie einen Überblick über die in 2009/2010 in Kraft tretenden und zu beachtenden BDSG Novellen I-III und ihre umfangreichen Änderungen für Ihr Unternehmen.

Weitergehende Informationen finden Sie hier, auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Informationen zu der Bestellung von Datenschutzbeauftragten finden Sie bei den Aufsichtsbehörden der Länder. Der Arbeitnehmer-Schwellenwert zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wurde jüngst von 4 auf 9 Personen erhöht. Wenn in einem Unternehmen nun mehr als 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung, Nutzung und Erhebung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, so muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden (§ 4f BDSG).

Wo finde ich die Datenschutzinstitutionen des Bundes und der Länder?


Bund
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit  
Baden-Württemberg
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
Bayern
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Berlin
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Brandenburg
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Bremen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen
Hamburg
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Hessen
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Mecklenburg-Vorpommern
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein- Westfalen
Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
Saarland
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland
Sachsen
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Sachsen-Anhalt
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Thüringen
Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz

Darüber hinaus gibt es noch die Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz und die kirchlichen Datenschutzbeauftragten.

 

Wo finde ich die Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich?

Genannt wird die jeweils oberste Aufsichtbehörde. Die gegebenenfalls regional zuständigen Aufsichtsbehörden erfragen Sie bitte dort.

Baden-Württemberg
Innenministerium Baden-Württemberg  
Bayern
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Berlin
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 
Brandenburg
Ministerium des Innern Brandenburg
Bremen
Landesbeauftragter für den Datenschutz Bremen
Hamburg
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte 
Hessen
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport 
Mecklenburg-Vorpommern
Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration
Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen   
Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern und für Sport
Saarland
Ministerium für Inneres und Sport
Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Sachsen-Anhalt
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 
Thüringen
Freistaat Thüringen Innenministerium

Kontakt

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Friedrichstraße 16-18
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 236 00 50
Fax: 0611 236 00 51
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