120 Minuten Online-Schulung

Privacy Litigation: Risiko Schmerzensgeldanspruch: Das müssen Sie wissen – so gehen Sie damit um!

Das Webinar gibt eine Einführung in den Umgang mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen!

Schmerzensgeld statt Bußgeld – das scheint die neue Formel bei, vor allem auch vermeintlichen, Datenschutzverstößen zu sein. Kein datenverarbeitendes Unternehmen ist davor geschützt, auf Schmerzensgeld wegen eines Datenschutzverstoß in Anspruch genommen zu werden. Besteht ein solcher Anspruch überhaupt und ab wann? Was droht? Wie muss und kann darauf reagiert werden? Wer muss was beweisen? Die Antworten auf diese Fragen sind nicht explizit in der DS-GVO geregelt, aber grundlegend für die Reaktion im Unternehmen.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO/§ 83 BDSG – Führt wirklich jeder Verstoß dazu?
  • Beweislast: Wer hat was zu beweisen?
  • Schmerzensgeld: Was sind die Anforderungen?
  • Meldung der „Datenpannen“ und andere Antworten als Auslöser… Stolperfallen vermeiden!

Die Vorteile der Online-Schulung:

  • Fragen, Antworten, Diskussionen - auch virtuell
    Im virtuellen Klassenzimmer stellen Sie jederzeit Fragen an den Referenten und können sich mit Teilnehmern austauschen.

  • Interaktives virtuelles Whiteboard
    Am virtuellen Whiteboard erarbeiten Sie im Team bestimmte Themenfelder.

  • Virtuelle Break-out-Sessions
    Auch in der Online-Schulung können Sie in kleinen Gruppen mit Teilnehmern bestimmte Aufgaben erarbeiten und den anderen Teilnehmern anschließend vorstellen.

  • Keine Reisekosten und kein Reiseaufwand
    Für die Teilnahme an der Online-Schulung müssen Sie weder verreisen noch wo übernachten. Sie nehmen bequem von zu Hause oder vom Büro aus teil.

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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Unverbindliche Reservierung

Mit Ihrer Reservierung helfen Sie uns die Kapazität der Veranstaltung besser zu planen.

  • Datenschutz-Weiterbildungen
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