Fachseminar (0,5 Tage)

Data Act kompakt

Neuer EU-Rechtsakt ab 12.09.2025 - jetzt Pflichten kennen und umsetzen!

Data Sharing und Cloud Switching – Konflikte mit der DSGVO meistern

Der EU Data Act ist ab dem 12. September 2025 verbindlich anwendbar. Die neue Pflicht zum Teilen von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, kann zu Konflikten mit dem Datenschutzrecht führen. Datenschutzbeauftragte müssen sich auf neue Transparenz- und Zugangsrechte, klare Regelungen zum Data Sharing sowie neue Anforderungen an Vertragsgestaltung und Datenportabilität vorbereiten. Ein fundiertes Verständnis der Regelungen des Data Acts ist unerlässlich, um Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung beider Vorgaben zu unterstützen.

Ebenso wird das sog. Cloud Switching eingeführt: Cloud Provider müssen den Anbieterwechsel vertraglich, technisch und informativ ermöglichen. Die Umsetzung ist ebenfalls in Einklang mit der DSGVO (insbesondere im Hinblick auf Auftragsverarbeitungsvereinbarungen) zu gestalten.

Im kompakten Seminar lernen Sie, wie Sie die Data Act-Anforderungen in bestehende Datenschutzprozesse integrieren – für rechtskonforme Lösungen in der Praxis.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • EU Data Act: Ziele, Regelungsgegenstände, Struktur, Anwendung
  • Datenschutzkonflikte: DSGVO vs. Data Act
  • Verhältnis zu weiteren EU-Digitalgesetzen
  • Data Sharing: Neue Pflichten zu Datenzugang und -nutzung
  • Cloud Switching: Auswirkungen auf die Vertrags- und Preisgestaltung sowie zum technischen Ermöglichen eines Wechsels
  • Vertragsgestaltung Data Act-konform: Einsatz von Mustervertragsbedingungen und Standardvertragsklauseln
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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Artikel 37 Abs. 5 DSGVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 37 Abs. 5 DSGVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 38 Abs. 2 DSGVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

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