Datenschutz für Personaler

Im digitalen Zeitalter, in dem Daten als eine der wertvollsten Ressourcen gelten, sind Datenschutzkenntnisse schon lange kein Nice-to-have mehr, sondern längst ein Must-have für die moderne Personalabteilung. Als Verwalter sensibler Informationen müssen Personaler/-innen über fundierte Kenntnisse verfügen, um sicherstellen zu können, dass vertrauliche Informationen geschützt und lediglich gemäß den gesetzlichen Vorgaben verarbeitet werden. Die entsprechenden Datenschutz-Skills ermöglichen es Ihnen, die sensiblen Daten von Mitarbeitenden und Bewerber/-innen vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch zu schützen.

In unseren Datenschutz-Weiterbildungen für das Personalwesen vermitteln wir Ihnen praxisnah alle Kenntnisse, die Sie für den erfolgreichen Schutz Ihrer Beschäftigten- und Bewerberdaten brauchen.

Datenschutz im Personalwesen

Vermeiden Sie Stolperfallen und schützen Sie Ihre Beschäftigtendaten



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Beschäftigtendatenschutz

Wichtige Grundlagen und aktuelle gesetzliche Entwicklungen



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Datenschutz in Betriebsvereinbarungen

Datenschutzrechtliche Grundlagen, Mitbestimmungsrechte, Umsetzung in der betrieblichen Praxis, Software-BVs & Cloud

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Internet und E-Mail am Arbeitsplatz

Organisatorische und rechtliche Anforderungen inkl. der aktuellen Vorgaben des TTDSG

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Hinweisgeberschutzgesetz – Jetzt muss gehandelt werden!

Anforderungen an ein rechtskonformes Hinweisgebersystem - Inkl. erforderlicher Datenschutz-Folgenabschätzung

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Homeoffice – Mobiles Arbeiten – Workation

Rechtliche Aspekte des zeit- und ortsflexiblen Arbeitens


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Auftragsverarbeitung und Gemeinsame Verantwortlichkeit

Dienstleisteraufträge und Kooperationen datenschutzkonform vereinbaren


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TDDDG – Ihr aktueller Handlungsbedarf im Überblick

Was ändert sich durch das neue TTDSG?



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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung

Diese Seminare vermitteln Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

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