Fachseminar

Datenschutz im Gesundheitswesen

Rechtssichere Steuerung sensibler Gesundheitsdaten – kompaktes Wissen zum Gesundheitsdatenschutz

Im Gesundheitswesen trifft der Schutz sensibler Daten auf Nutzungsbereitschaft für die Gesundheitsversorgung: Die elektronische Patientenakte erweitert die Primärnutzung, neue Gesetze fördern die Sekundärnutzung für Forschung und KI. Zugleich steigen die Anforderungen an die Datensicherheit.

Die Navigation durch die nationale und EU-Gesetzgebung, von DSGVO über BDSG, SGB, landesrechtliche Spezialregelungen, insbesondere im Krankenhausbereich, GDNG und EHDS bis hin zum neuen IT-Sicherheitsrecht, AI Act und Cyber Resilience Act, ist herausfordernd.

Im Fachseminar wird ein praxistauglicher Kompass für Sie erstellt: Sie erhalten einen systematischen Überblick über alle relevanten Rechtsgrundlagen und ihre praktische Umsetzung. Realistische Fallbeispiele, Positionen der Datenschutzaufsicht sowie typische Problemstellungen werden ebenso vermittelt wie hilfreiche Checklisten für Ihren Berufsalltag.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO): Definition, Rechtsprechung
  • Relevanter Rechtsrahmen (DSGVO, SGB V/X, BDSG, GDNG, EHDS, Landeskrankenhausgesetze, KI-VO, IT-Sicherheitsrecht usw.)
  • Anforderungen an Primärnutzung: von ePA zum Electronic Health Register und Verarbeitung in Gesundheitsanwendungen
  • Sekundärnutzung von Daten: u. a. Pseudonymisierung, Erlaubnisgrundlagen, EHDS, GDNG, Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Positionen aus Verwaltung & Aufsicht zu Praxisproblemen
  • Dokumentationspflichten & Datenschutzmanagement
  • Aktuelle Bußgelder, Trends & Empfehlungen
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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Artikel 37 Abs. 5 DSGVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 37 Abs. 5 DSGVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 38 Abs. 2 DSGVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

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