TTDSG – eine erste Checkliste für das neue Datenschutzgesetz

Seit 1. Dezember letzten Jahres besteht Klarheit: Alle Diskussionen rund um die Umsetzung der Europäischen ePrivacy-Richtlinie in das deutsche TMG (Telemediengesetz) und die Folgen daraus für die Frage nach einem Widerruf oder einer Einwilligung für das Setzen von Cookies sind geklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat das neue TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) erlassen. Es regelt Themen wie das Fernmeldegeheimnis, Abhörverbote und das Digitale Erbe – aber eben auch den Umgang mit Cookies.

Was will das TTDSG?

Dem TTDSG geht es zunächst nicht – wie der DSGVO – um den Schutz personenbezogener Daten, sondern um den Schutz der Privatsphäre. Hierzu sagte der ehemalige Bundeswirtschaftsminister Altmeier bei der Verabschiedung des Gesetzes: „Die Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt geschützt werden.“ Mit dem TTDSG sollen Nutzer:innen von Computern und Smartphones etc. vor unerlaubten Zugriffen auf ihre Geräte – vor dem Eindringen in ihre Privatsphäre – geschützt werden. § 25 des TTDSG formuliert entsprechend: „Der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers bedarf der Einwilligung“.

Cookies, Tracking & Co. also nur noch mit Einwilligung?

Jein! Ausgehend von dem Erfordernis der Einwilligung lässt das TTDSG auch Ausnahmen zu. Cookies & Co. können demnach (weiterhin) ohne Einwilligung gesetzt werden, wenn sie „unbedingt erforderlich sind“. Wann sind nun aber Cookies „unbedingt erforderlich“? Lassen Sie uns das Orakel befragen! Dies ist in gewisser Weise leider sogar notwendig, weil sich die Idee, doch gleich Regelbeispiele in das Gesetz aufzunehmen, nicht durchgesetzt hat.

Welche sind denn nun die unbedingt erforderlichen Cookies?

Es gibt zwar keine Regelbeispiele im Gesetz und auch noch keine Gerichtsurteile, aber doch den ein oder anderen Hinweis aufgrund von Aussagen und Stellungnahmen europäischer Aufsichtsbehörden und dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens:

  • Authentifizierung
    Cookies (und andere Technologien), die beim Log-In der Authentifizierung der Nutzer:innen dienen, gelten als unbedingt erforderlich.
  • Nutzer:innen-Präferenzen
    Die Speicherung der Präferenzen von Nutzer:innen – beispielsweise im Wege eines Cookies – wird als unbedingt erforderlich angesehen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass dies nur dann gilt, wenn dem Setzen des Cookies eine aktive Handlung der/des Nutzer:in vorausging – also der Dienst „ausdrücklich gewünscht wurde“. Dies kann etwa durch Anklicken einer Landesflagge für die Sprachauswahl umgesetzt werden.
  • Cookie-Präferenzen
    Jedenfalls die französische Aufsichtsbehörde (CNIL) lässt das Setzen eines Cookies zum Zwecke der Speicherung der Cookie-Präferenzen von Nutzer:innen einwilligungsfrei zu.
  • Warenkorb
    Bereits schon die Art.-29-Datenschutzgruppe (Vorläuferin des Europäischen Datenschutzausschusses) vertrat die Ansicht, dass Warenkorb-Cookies unbedingt erforderlich sind – und im Übrigen auch der Erwartung der Nutzer:innen entsprechen.
  • Chatbots
    Die irische Aufsichtsbehörde (DPC) hält Cookies, die zur Nutzung eines Chatbots gesetzt werden, für unbedingt erforderlich im Sinne des TTDSG. Solche Cookies sind demnach ohne ausdrückliche Einwilligung möglich. Voraussetzung ist aber auch hier wieder, dass die/der Nutzer:in die Chatfunktion – etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Feldes – ausdrücklich aktiviert, also gewünscht, hat.
  • Abrechnung
    Technologien, die der Abrechnung eines Dienstes dienen, gelten – zumindest bei kostenpflichtigen Diensten – weithin als einwilligungsfrei.
  • Nachweispflichten
    Auch Cookies, die der Erfüllung von Nachweispflichten – etwa aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO, also für den Nachweis der datenschutzrechtlichen Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten – dienen, stellen eine Ausnahme vom generellen Einwilligungserfordernis des TTDSG dar.

Zu guter Letzt

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das TTDSG auf alle Zugriffe auf die Endeinrichtung Anwendung findet – nicht nur auf solche auf personenbezogene Daten in der Endeinrichtung. Sind dann auch noch personenbezogene Daten „betroffen“, dann kommt auch noch die DSGVO hinzu.

Autor: Alexander Forssman

Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht und Projektmanagement. Er war langjährig betrieblicher Datenschutzbeauftragter und ist Lehrbeauftragter der Hochschule Aalen.

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