Fachseminar

Hohe Bußgeldrisiken nach der DS-GVO vermeiden

Die häufigsten Datenschutz-Schwachstellen beheben

Die europäischen und auch deutschen Datenschutzbehörden nehmen bei der Verhängung von Bußgeldern erkennbar Fahrt auf. Nicht zuletzt auch deshalb hat der Datenschutz im Unternehmensalltag einen hohen praktischen Stellenwert erlangt. Ein Datenschutzvorfall kann dennoch in jedem Unternehmen passieren und ist ärgerlich. Dieses Seminar zeigt mögliche Strategien auf, einerseits um Datenschutzschwachstellen zu analysieren bzw. zu beheben und andererseits, um sich gegen hohe Bußgelder effektiv zu verteidigen.

Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Das Konzept zur Bußgeldzumessung der Datenschutzbehörden
  • Anwendungs- und Berechnungsbeispiele zum DSK-Bußgeldkonzept
  • Einzelbeispiele zu Bußgeldern und Lehren daraus
  • Die Rolle des Datenschutzbeauftragten im Bußgeldfall
  • Analyse der häufigsten Datenschutz-Schwachstellen
  • Muster und Checklisten zu Datenschutzrichtlinien, Verpflichtungserklärungen, Datenschutzvorfällen etc.

Die Vorteile der Online-Schulung:

  • Fragen, Antworten, Diskussionen - auch virtuell
    Im virtuellen Klassenzimmer stellen Sie jederzeit Fragen an den Referenten und können sich mit Teilnehmern austauschen.

  • Interaktives virtuelles Whiteboard
    Am virtuellen Whiteboard erarbeiten Sie im Team bestimmte Themenfelder.

  • Virtuelle Break-out-Sessions
    Auch in der Online-Schulung können Sie in kleinen Gruppen mit Teilnehmern bestimmte Aufgaben erarbeiten und den anderen Teilnehmern anschließend vorstellen.

  • Keine Reisekosten und kein Reiseaufwand
    Für die Teilnahme an der Online-Schulung müssen Sie weder verreisen noch wo übernachten. Sie nehmen bequem von zu Hause oder vom Büro aus teil.

Paragraf Icon

Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Unverbindliche Reservierung

Mit Ihrer Reservierung helfen Sie uns die Kapazität der Veranstaltung besser zu planen.

  • Datenschutz-Weiterbildungen
Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen, denen Sie hiermit ausdrücklich zustimmen.