Fachseminar

TTDSG – Ihr aktueller Handlungsbedarf im Überblick

Was ändert sich durch das neue TTDSG?

Das „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz“ (TTDSG) ist am 01. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Intention des Gesetzes liegt darin, einen Kompromiss zwischen dem Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt und den digitalen Geschäftsmodellen zu schließen.
Der Hauptfokus besteht aber darin, die Unklarheiten und das Nebeneinander von verschiedenen Regelungen zum Thema Datenschutz in der Telekommunikation und bei Telemedien zu klären. Das TTDSG regelt in Zukunft die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG und TMG in einem Gesetz.

Zum Nachweis der erworbenen Fachkunde erhalten Sie ein Teilnahmezertifikat.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Das neue TTDSG ersetzt die Forderungen aus der zukünftigen ePrivacy-Verordnung?!
  • Wie ist die Wechselwirkung zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem neuen TTDSG?
  • Neue Anforderungen an Unternehmen bezüglich der Einbindung von Cookies und Tools auf Webseiten
  • Das Tracken von Nutzerdaten und das TTDSG
  • Einwilligungen nach TTDSG (und DSGVO)
  • Rechtsbegriffe des TTDSG, z.B. „Endeinrichtung“
  • Strafen und Bußgelder bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen aus dem TTDSG
  • Zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorgaben aus dem TTDSG

Warum Sie am Seminar "TTDSG – Ihr aktueller Handlungsbedarf im Überblick" teilnehmen sollten:

  • Sie erhalten einen fundierten Überblick zum TTDSG und seinen Auswirkungen.
  • Über Checklisten wird Ihnen der praxisnahe Zugang zu den Anforderungen vermittelt.
  • Neueste Urteile der Gerichte und Entscheidungen der Aufsichtsbehörden werden besprochen.
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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Unverbindliche Reservierung

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  • Datenschutz-Weiterbildungen
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