Fachseminar

Hinweis­geber­schutz­gesetz – Jetzt muss gehandelt werden!

Achtung: Die Übergangsfrist zur Umsetzung läuft am 17.12.2023 aus!

Anforderungen an ein rechtskonformes Hinweisgebersystem

Nach dem Verstreichen der eigentlichen Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht, ist es nun soweit – das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Die Pflicht zur Einrichtung und Betreibung sicherer, interner Meldestellen trifft alle Unternehmen mit mind. 50 Beschäftigten. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden gilt dies ab sofort; Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit bis zum 17.12.2023. Auch Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie Städte bzw. Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohner/-innen fallen unter das Gesetz. Verstöße können bußgeldbewehrt sein. Die Umsetzung des HinSchG muss datenschutz­konform ausgestaltet werden. Dies ist Anlass und Chance, Hinweisgebersysteme neu zu implementieren bzw. bestehende Meldesysteme zu überprüfen und gezielt weiterzuentwickeln.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Begrifflichkeiten, Hintergründe und Rechtslage
  • Von der Whistleblower-Richtlinie zum Hinweisgeberschutzgesetz
  • Hinweisgebersystem und Datenschutz
  • Internes Hinweisgebersystem – Möglichkeiten der Umsetzung
  • Verknüpfung mit dem Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG)
  • Prozessablauf bzw. Vorgehen bei einer Meldung
  • Mitarbeitenden-Awareness bezüglich der Meldestelle
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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung sowie gem. § 15 Abs. 2 HinSchG

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Das Seminar vermittelt zudem Kenntnisse, die gemäß § 15 Abs. 2 des Hinweis-geberschutzgesetzes notwendig sind. Demnach muss der Beschäftigungs-geber dafür Sorge tragen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.

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  • Datenschutz-Weiterbildungen
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