Fachseminar

Hinweis­geber­schutz­gesetz – Jetzt muss gehandelt werden!

Inkl. erforderlicher Datenschutz-Folgenabschätzung

Anforderungen an ein rechtskonformes Hinweisgebersystem

Nach dem Verstreichen der eigentlichen Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Seit 17.12.2023 müssen alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden sowie Unternehmen des öffentlichen Sektors, d.h. Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohner/-innen, ein sicheres Hinweisgebersystem vorhalten. Verstöße können bußgeldbewehrt sein. Die Umsetzung des HinSchG muss datenschutzkonform ausgestaltet werden. Dies ist Anlass und Chance, Hinweisgebersysteme neu zu implementieren bzw. bestehende Meldesysteme zu überprüfen und gezielt weiterzuentwickeln. Auch die Durchführung einer DSFA vor Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle ist zu beachten.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Begrifflichkeiten, Hintergründe und Rechtslage
  • Von der Whistleblower-Richtlinie zum Hinweisgeberschutzgesetz
  • Hinweisgebersystem und Datenschutz
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) – Erforderlichkeit der Durchführung bei Hinweisgebersystem
  • Internes Hinweisgebersystem – Möglichkeiten der Umsetzung
  • Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
  • Prozessablauf bzw. Vorgehen bei einer Meldung
  • Mitarbeitenden-Awareness bezüglich der Meldestelle
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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung sowie gem. § 15 Abs. 2 HinSchG

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Das Seminar vermittelt zudem Kenntnisse, die gemäß § 15 Abs. 2 des Hinweis-geberschutzgesetzes notwendig sind. Demnach muss der Beschäftigungs-geber dafür Sorge tragen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.

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  • Datenschutz-Weiterbildungen
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