2-Tage Intensiv-Seminar

Verarbeitungsübersichten und Datenschutz-Folgenabschätzung

Inkl. Exkurs zu KI und ChatGPT sowie Microsoft 365

Rechtssichere Dokumentation nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert eine umfangreiche Rechenschaftspflicht. Dazu gehört das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT). Eine solche Beschreibung ist die Grundlage für eine Prüfung des Verantwortlichen, ob für die Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden muss.

Im Intensiv-Seminar werden Sie mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. Sie lernen, wie Verarbeitungen dokumentiert und kontrolliert werden. Sie erfahren, wie mit den Anforderungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung umgegangen werden kann. Mit Hilfe praktischer Fallbeispiele werden Sie in der Lage sein, Dokumentationen DSGVO-konform zu erstellen. Informieren Sie sich!


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten
  • Verzeichnisinhalte
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Ziele und Inhalte
  • Gefährdungsanalyse: Gesetzliche Vorgaben
  • Risikobewertung
  • Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
  • Mögliche Sanktionen bei Rechtsverletzung
  • Praktische Übungen – Methoden, Tools, Checklisten, inkl. Exkurs zu KI und Microsoft 365

Mit hohem Praxisanteil

  • Mit Exkurs zu Künstlicher Intelligenz (KI) am Beispiel ChatGPT
  • Mit Exkurs zu Microsoft 365 inkl. Teams
  • Formulare
  • Checklisten
  • Praktische Übungen
    • Erstellung von Verarbeitungsübersichten
    • Bewertung von Risiken
    • Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Praxisorientierte Vorführung des PIA-Tools
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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Artikel 37 Abs. 5 DSGVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 37 Abs. 5 DSGVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 38 Abs. 2 DSGVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Unverbindliche Reservierung

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