60 Minuten Online-Schulung

Auskunftsverlangen und Erstanfragen der Aufsichtsbehörde: Stolperfallen vermeiden!

Lernen Sie Ihre Pflichten kennen!

Wann und wie mit den Datenschutzaufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und ihnen Auskunft zu erteilen ist, ist in der DS-GVO geregelt, aber nicht einfach zu verstehen. Denn die DS-GVO regelt dies in verschiedenen Artikeln und auch unterschiedlich. Meist betreffen solche Anfragen generell kritische Verarbeitungen (bspw. Online-Tracking, Videoüberwachung usw.) oder einen konkreten Anlass (bspw. Beschwerde einer betroffenen Person). Hier gilt es die Pflicht und die berechtigte Wahrung eigener Interessen zu kennen. Welche Pflichten bestehen, wie reagiert werden kann und wie Stolperfallen vermieden werden können, zeigt das Webinar.


Die Schwerpunkte Ihrer Weiterbildung

  • Überblick
  • Auskunftsanordnung und Mitwirkungspflicht
  • Wahrung der „eigenen“ Rechte des Auskunftspflichtigen – Sanktionen vermeiden!
  • Aufgabe des Datenschutzbeauftragten

Die Vorteile der Online-Schulung:

  • Fragen, Antworten, Diskussionen - auch virtuell
    Im virtuellen Klassenzimmer stellen Sie jederzeit Fragen an den Referenten und können sich mit Teilnehmern austauschen.

  • Interaktives virtuelles Whiteboard
    Am virtuellen Whiteboard erarbeiten Sie im Team bestimmte Themenfelder.

  • Virtuelle Break-out-Sessions
    Auch in der Online-Schulung können Sie in kleinen Gruppen mit Teilnehmern bestimmte Aufgaben erarbeiten und den anderen Teilnehmern anschließend vorstellen.

  • Keine Reisekosten und kein Reiseaufwand
    Für die Teilnahme an der Online-Schulung müssen Sie weder verreisen noch wo übernachten. Sie nehmen bequem von zu Hause oder vom Büro aus teil.

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Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG-neu und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Unverbindliche Reservierung

Mit Ihrer Reservierung helfen Sie uns die Kapazität der Veranstaltung besser zu planen.

  • Datenschutz-Weiterbildungen
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